„Zu mehr Rechtssicherheit hat die COVID-19 Pandemie keinesfalls beigetragen“, schreiben die Autorinnen und Autoren im neuen Leitfaden „COVID-19 – Was hat sich im Rahmen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers geändert?" (Stand Oktober 2021), der von der International SOS Stiftung herausgegeben wurde. Bis 2020 habe es geschienen, als seien die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitarbeitern weitgehend stimmig. Das habe sich in der Pandemie geändert.
Zusammengefasst kommen die Autorinnen und Autoren von KPMG Law und der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf zu folgenden Ergebnissen:
- Deutsche Unternehmen haben gegenüber ihren Mitarbeitern gem. § 241 Abs. 2 BGB im Allgemeinen und gem. § 618 BGB im spezielleren eine Fürsorgepflicht. Diese gilt unabhängig davon, ob sich der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz oder im Home-Office in Deutschland bzw. arbeitsbedingt im Ausland befindet.
- Für Mitarbeiter, die im Ausland eingesetzt werden, sind die Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers höher einzustufen. Je länger der Einsatz im Ausland andauert, desto weitreichender können die Pflichten ausfallen. Darüber hinaus sind zusätzlich lokale Gesetze zu beachten.
- Durch die Corona-Pandemie sind für den Arbeitgeber zum Schutz der Arbeitnehmer zusätzliche Verpflichtungen im Bereich der Arbeitssicherheit (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung), der Impfungen und der Testung hinzugekommen.
- Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung verlangt wirksame und koordinierte Maßnahmen zur Vermeidung von Personenkontakten und zur Sicherstellung eines ausreichenden Infektionsschutzes in der gesamten Arbeitswelt unabhängig von der Unternehmensgröße. Dazu zählen u.a. Mindestflächen und -abstände, Lüftungskonzepte, ein Home-Office Angebot (maßgeblich für besonders schutzbedürftige Arbeitnehmer) sowie Mund-Nasen-Schutz.
- Für Mitarbeiter, die in Deutschland tätig sind, hat der Arbeitgeber nur in besonderen Ausnahmefällen das Recht, eine Impfung von seinen Mitarbeitern zu fordern. Eine Impfpflicht besteht nicht. Auch eine mittelbare Impfpflicht für Mitarbeiter, z.B. durch Gewährung von Vorteilen wie Impfprämien oder spezielle Zugangsrechte, wird der Arbeitgeber nur in Ausnahmefällen durchsetzen können.
- Werden Mitarbeitende hingegen im Ausland eingesetzt (Dienstreise oder Entsendung), besteht eine Impfpflicht, wenn im Zielland eine Impfung gesetzlich vorgeschrieben ist. Ebenso sind Testungen der reisenden Mitarbeiter durchsetzbar, wenn im Zielland eine Testpflicht besteht oder eine Testung zum Antritt bzw. zur Durchführung der Reise erforderlich ist.
Der neue Leitfaden ergänzt die Publikation „Rechte und Pflichten deutscher Unternehmen gegenüber ihren Arbeitnehmern bei der Auslandsentsendung“, die sich ausschließlich auf die Fürsorgepflichten gegenüber Mitarbeitern im Auslandseinsatz bezieht. Sie wurde bereits im Jahr 2014 erstellt, hat aber nach wie vor Gültigkeit.
Mitarbeiter im Auslandseinsatz
Globale Unternehmen und Organisationen haben heutzutage eine große Anzahl von Mitarbeitern, die beruflich im Ausland unterwegs sind. Geschäftsreisende und entsendete Mitarbeiter (Expats) finden sich dann häufig in unbekannten Umgebungen und Situationen wieder. Verbunden damit sind erhöhte Risiken und Bedrohungen.
Arbeitgeber haben als Folge dessen eine erhöhte Fürsorgepflicht gegenüber ihren Arbeitnehmern. Die Fürsorgepflicht verpflichtet die Arbeitgeber, ihre Mitarbeiter vor diesen oft vorhersehbaren Risiken und Bedrohungen zu schützen. Diese Verpflichtung ist in vielen Ländern in die Gesetzgebung eingebettet.
GESETZGEBUNG ZUR FÜRSORGEPFLICHT –
DEUTSCHLAND, ÖSTERREICH, SCHWEIZ
In Deutschland hat der Arbeitgeber aufgrund der in § 618 BGB für Gesundheit und Leben der Arbeitnehmer konkretisierten Fürsorgepflicht, vermeidbare Schäden für die Arbeitnehmer abzuwehren. Der Arbeitnehmer ist vor Gefahren gegen sein Leben und seine Gesundheit zu schützen.
In Österreich ist die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers verankert in § 1157 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Der Dienstgeber hat demnach die Dienstleistungen so zu regeln und bezüglich der von ihm beizustellenden oder beigestellten Räume und Gerätschaften auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass Leben und Gesundheit des Dienstnehmers geschützt werden.
In der Schweiz ist der Schutz der Arbeitnehmer im Schweizerischen Obligationenrecht (OR), Artikel 328, festgelegt.
ETABLIERUNG EINER GESUNDHEITS- UND SICHERHEITSKULTUR IM UNTERNEHMEN
Arbeitgeber haben die Verantwortung, innerhalb ihrer Organisation eine Kultur der Gesundheit, Sicherheit und des Wohlergehens ihrer Mitarbeiter aufzubauen. Von ihnen wird erwartet, dass sie geeignete Ansätze für das Reiserisikomanagement entwickeln und umsetzen. Geschäftsreisende, Entsandte und lokale Mitarbeiter sollen vor möglichen Schäden geschützt werden, die Einhaltung der Fürsorgepflicht gewährleistet werden.
Welchen Nutzen kann ihr Unternehmen aus der Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung (Fürsorgepflicht) und der Kontrolle der Gesundheits- und Sicherheitsrisiken ziehen?
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Aufrechterhaltung der Geschäftskontinuität und Reduzierung des Risikos von Zwischenfällen
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Minimierung der Auswirkungen eines Vorfalls oder einer Krise auf Ihre Bilanz
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Mitarbeitergewinnung und Mitarbeiterbindung
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Reputationsschutz
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Erlangung eines Wettbewerbsvorteils
Unterstützung ihres Ansatzes der nachhaltigen Entwicklung
Mit dem Programm für das Gesundheits- und Sicherheitsrisikomanagement unterstützen wir auch Ihren Ansatz der nachhaltigen Entwicklung und unterstützen Sie bei der Erfüllung Ihrer Fürsorgepflichten.
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Erreichen Sie Ihre Ziele der nachhaltigen Entwicklung durch die Umsetzung geeigneter Maßnahmen und Lösungen zur Risikominderung.
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Innovieren Sie bei Ihren Anforderungen an die Berichterstattung, indem Sie Informationen mit Mehrwert zur Verfügung stellen.
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Verbessern Sie Ihre Nachhaltigkeitsplanung mit unseren Gesundheits- und Sicherheitsexperten, indem Sie strategische Beratung erhalten.
Mehr Informationen zur Fürsorgepflicht erhalten Sie auf den Seiten der International SOS Stiftung.