ARBEITSMEDIZINISCHE VORSORGE (G35) und Länderliste von International SOS
Wenn Unternehmen ihre Mitarbeiter ins Ausland schicken, müssen sie für viele Länder vorab das medizinische Risiko bewerten, dem ihre Mitarbeiter ausgesetzt sein werden. Tropische und subtropische Gebiete, aber auch andere Regionen der Welt erfordern arbeitsmedizinische Vorsorge vor der Abreise.
Die Länderliste zur arbeitsmedizinischen Vorsorge von International SOS gibt Personalabteilungen und Betriebsärzten eine Orientierungshilfe. Die Liste enthält Hinweise auf eine eventuell erforderliche (gesetzlich vorgeschriebene) arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge (gem. ArbMedVV und G35), auf eine Gelbfieber- und Polio-Impfpflicht sowie Malariaprophylaxe-Empfehlungen. Ebenso beinhaltet die Länderliste Informationen darüber, wie International SOS das medizinische Risiko in den Ländern einschätzt.
Arbeitsmedizinische
Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) schreibt arbeitsmedizinische Vorsorge bei beruflichen Reisen von Arbeitnehmern ins Ausland, und zwar für Länder der Tropen, der Subtropen und bei sonstigen Auslandsaufenthalten mit
besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen vor (§ 4 und Teil 4 des Anhangs).
Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe des Anhangs die Pflichtvorsorge für die Beschäftigen zu veranlassen. Die arbeitsmedizinische Vorsorge für das Ausland muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen wiederholt werden. Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der/die Beschäftigte an der Vorsorge teilgenommen hat.
Nähere Ausführungen werden in der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) nicht gemacht. Die Arbeitsmedizinische Regel AMR 6.6 gibt einige Hinweise zu Impfungen. Im alten arbeitsmedizinischen Grundsatz 35 (G35) der Berufsgenossenschaften wird ausgeführt, dass die Beratung vor dem Auslandsaufenthalt durch einen Arzt/Ärztin mit besonderen Fachkenntnissen über die besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen und über die ärztliche Versorgung am vorgesehenen Tätigkeitsort erfolgen muss. Die Berufsgenossenschaften haben hierzu Handlungsanleitungen erlassen. Einheitliche Vorgaben, für welche Länder eine arbeitsmedizinische Vorsorge für das Ausland gemäß ArbMedVV verpflichtend ansteht und welche Beratungs- und Untersuchungsangebote erforderlich sind, gibt es nicht. Einige Ausführungsempfehlungen befinden sich in der DGUV Information 240-350.
Erläuterungen zur Länderliste Arbeitsmedizinische Vorsorge
Experten der Deutschen Gesellschaft
für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin e.V. (DGAUM), der Deutschen
Fachgesellschaft für Reisemedizin e.V. (DFR), des Instituts
für Arbeitsmedizin der Universität Mainz und von International SOS haben auf Grund eigener Erfahrungen und
Analysen eine Länderliste erarbeitet.
Die
Länderliste wird in Absprache mit Experten der Arbeitsmedizin, Reisemedizin und Tropenmedizin regelmäßig aktualisiert. Sie ist eine Richtschnur für die
arbeitsmedizinische Vorsorge für das Ausland.
Es werden 3 Gefährdungsgruppen unterschieden:
- Gruppe 1 beinhaltet Länder, in denen Personen, die auch in Deutschland in vergleichbarer Tätigkeit arbeiten, eingesetzt werden können. Eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge gemäß ArbMedVV ist in der Regel nicht erforderlich, kann aber nach aktueller Risikobewertung (Vorerkrankungen, entlegenes Einsatzgebiet etc.) ggf. erforderlich werden.
- Gruppe 2 beinhaltet Länder, in denen auf Grund der klimatischen oder hygienischen Besonderheiten eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge nach ArbMedVV vorgeschrieben ist. In der Regel sind keine Impfungen zwingend für die Einreise in das Land notwendig oder werden nur saisonal gefordert (aktuelle Risikobewertung erforderlich).
- Gruppe 3 beinhaltet Länder in denen auf Grund der klimatischen oder hygienischen Besonderheiten eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge nach ArbMedVV vorgeschrieben ist. Impfungen oder Prophylaxemaßnahmen insbesondere eine Gelbfieberimpfung sind ggf. zwingend für die Einreise in das Land vorgeschrieben oder dringend empfohlen.